unstverein Tauberbischofsheim e.V. gegründet 1981


Satzung

  SATZUNG DES     KUNSTVEREIN e.V. TAUBERBISCHOFSHEIM
          - Neufassung, einstimmig  beschlossen am 04.07.2001 -



§1    Name, Sitz und Zweck des Vereins

Der Verein führt den Namen KUNSTVEREIN TAUBERBISCHOFSHEIM e.V.
Er wird in das Vereinsregister eingetragen und hat seinen Sitz in
Tauberbischofsheim.
Der KUNSTVEREIN TAUBERBISCHOFSHEIM e.V. verfolgt ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte
Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Der Verein will die Kunst im Main-Tauber-Kreis fördern, wobei unter Kunst
alle Disziplinen der Kunst verstanden werden, insbesondere Malerei, Graphik,
Bildhauerei, Keramik, Musik, Literatur, Schauspiel, Tanz.
Der Verein will die Kluft zwischen Kunstschaffenden und Kunstbetrachtenden
abbauen durch gemeinsame Aktionen verschiedener Disziplinen und unter dem
Aspekt der einfachen Formulierung, die möglichst von allen
Kunstbetrachtenden verstanden werden kann.
Der Verein verfolgt diese Zwecke teils allein, teils in Verbindung mit
anderen kunstfördernden Einrichtungen und Vereinen. Etwaige Gewinne dürfen
nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

§ 2   Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr
des Vereins beginnt jedoch am 28.3.1981 und endet am 31.12.1981.

§  3  Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft des Vereins wird durch Antrag auf Eintragung in die
Mitgliederliste erworben. Kooperative Vereinigungen können auch Mitglieder
sein.
Über die Aufnahme eines Mitglieds entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung
eines Aufnahmeantrages steht dem Bewerber das Recht auf Berufung an die
Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig.

§ 4  Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft im Verein erlischt durch Tod, Austritt oder Beschluß .
Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn es trotz schriftlicher
Mahnung bis zum 30.6. des Geschäftsjahres den Mitgliedsbeitrag nicht
entrichtet, oder wenn es durch sein verhalten das Ansehen oder die
Interessen des Vereins schädigt.
Gegen den Ausschluß steht die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die
endgültig entscheidet.
Beim Ausscheiden eines Mitgliedes erlischt jeglicher Anspruch an den Verein.


§  5  Beitrag

Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag zu leisten. Der Beitrag wird mit dem
beginn des Geschäftsjahres fällig. An den rechten der Mitglieder kann nur
der partizipieren, der seinen Beitrag auf Anforderung entrichtet hat.

§  6  Rechte der Mitglieder

Die Mitglieder haben folgende Rechte:
a)     in der Regel freien Zutritt zu den Ausstellungen, Führungen und
Vorträgen des Vereins,
b)     Teilnahme an sonstigen besonderen Vergünstigungen der Vereinsmitglieder,
c)     Stimmrecht in der Mitgliederversammlung; jedes Mitglied hat nur eine
Stimme, auch wenn es mehrfache Mitgliedsbeiträge gezahlt hat,
d)     Anträge an den Vorstand und die Mitgliederversammlung zu stellen.
Ausnahmen von a) und b) kann der Vorstand bestimmen.

§  7  Organe des Vereins

a)     die Mitgliederversammlung
b)     der Vorstand

§  8  Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung findet alljährlich mindestens einmal statt.
Die Mitgliederversammlung hat die Aufgabe:
a) den Geschäfts- und Kassenbericht des Vorstands entgegenzunehmen und ihm
     Entlastung zu erteilen,
b)     den Vorstand zu wählen und abzuberufen,
c)     die Art und Höhe der Mitgliedsbeiträge festzusetzen
d)     über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins zu beschließen,
e)     über sonstige Anträge zu beschließen.
Der Vorstand hat den Beschlüssen der Mitgliederversammlung nachzukommen.
Die Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand mindestens eine Woche vorher
durch Einrücken in die örtliche Presse oder durch besondere Einladung
sämtlicher Mitglieder
einzuberufen
Anträge der Mitglieder zu diesen Versammlungen sind mindestens 3 Tage zuvor
dem Vorstand schriftlich einzureichen, wenn sie Anspruch auf Behandlung
haben sollen.

Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen,
wenn mindestens 30 Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des
Zwecks fordern.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Teilnehmer
beschlußfähig und entscheidet mit Stimmenmehrheit.
Änderungen und Satzungen und Wahlen erfordern schriftliche Abstimmung mit
Stimmzetteln; sie können jedoch auch durch Zuruf vorgenommen werden, wenn
ein entsprechender Antrag gestellt wird und kein Mitglied Widerspruch
erhebt.
Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende des Vereins, evt. sein
Stellvertreter.

§  9  Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus  den 4 geschäftsführenden Vorständen :
1.Vorsitz; 2. Vorsitz; Kassenwart; Schriftführer sowie bis zu weiteren 4
Beiräten.
Sie werden für die Dauer von 1 Jahr von der Mitgliederversammlung gewählt.
Der Vorstand beschließt mit Stimmenmehrheit. Im Falle von Stimmengleichheit
gibt der 1. Vorsitzende den Ausschlag bzw. im Falle von dessen Verhinderung
der 2. Vorsitzende.
Der Vereinsvorstand ist berechtigt, zur Unterstützung seiner Arbeit mit
weiteren Aktiven zusammenzuarbeiten. (=Arbeitsteams/ Gremien)
Der Vorstand ist für die Arbeit des Vereins verantwortlich.
Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der erste und der zweite Vorsitzende.
Jeder von ihnen ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt.
Die Vorstandsmitglieder vertreten den Verein jeweils im Rahmen ihrer
Funktion.

§  10  Vorstandssitzungen

Die Vorstandssitzungen haben überwiegend folgende Funktionen:
a)     umfassender Informationsaustausch
b)     Schwerpunkte der Vereinsarbeit beschließen
c)     deren Organisation koordinieren
d)     Beschlüsse der Mitgliederversammlung umsetzen
Der/die Vorsitzende ruft Vorstandssitzungen nach Bedarf, mindestens aber
einmal pro Halbjahr ein.
Wenn 4 Vorstandsmitglieder unter Angabe des Zweckes eine Vorstandssitzung
beantragen, ist die Sitzung einzuberufen.

§  11  Vereinsprotokoll

Über die Mitgliederversammlungen, die Sitzungen des Vorstands ist ein
Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden des Vereins und vom Schriftführer
zu unterzeichnen ist.

§  12  Ehrenamtliche Tätigkeit des Vorstands

Die Mitglieder des Vorstands sind ehrenamtlich tätig. Mit Ausnahme des
Ersatzes notwendiger Auslagen werden Vergütungen für die ehrenamtliche
Tätigkeit nicht gewährt.

§  13  Auflösung des Vereins

Über die Auflösung des Vereins kann nur eine zu diesem Zweck einberufene
Mitgliederversammlung entscheiden. Diese ist beschlußfähig, wenn mindestens
die Hälfte der Vereinsmitglieder anwesend sind. Ist dies nicht der Fall, so
ist eine neue Mitgliederversammlung nach Einhaltung einer Frist von
mindestens 1 Monat einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der
erschienenen Mitglieder beschlußfähig ist.
Die Tagesordnung dieser Mitgliederversammlung ist mindestens 8 Tage zuvor
den Vereinsmitgliedern bekannt zu geben. Für den Auflösungsbeschluß ist eine
Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen erforderlich.
Nach Auflösung des Vereins geht das nach Abtragung aller Verbindlichkeiten
noch vorhandene Vermögen an die Stadt Tauberbischofsheim und den
Main-Tauber-Kreis über mit der Bestimmung, es im Sinne des § 1 dieser
Satzung zu verwenden.

Diese Satzung wurde in Abänderung der Satzung vom 28.3. 1991 am 04.07.2001
von der Mitgliederversammlung einstimmig beschlossen.
Tauberbischofsheim,   Juli 2001

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Gunter Schmidt
Email:
mail@gunterschmidt.de
http://www.gunterschmidt.de
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